Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
geschätzte Klienten!
Grundsätzlich unterliegt die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern der Elektrizitätsabgabe. Diese beträgt 0,015 pro Kilowattstunde (kWh).
Bis zu einer Menge von 25.000 kWh pro Jahr war bereits bisher die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Primärenergieträgern (z.B. Photovoltaikanlagen) von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit diese nicht in das Netz eingespeist wird, sondern selbst verbraucht wird. Wird diese Grenze nicht überschritten, besteht auch aktuell kein Handlungsbedarf.
Um die Erzeugung von Energie mittels Photovoltaikanlagen nun attraktiver zu gestalten, wurde das Elektrizitätsabgabegesetz im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 novelliert und eine diesbezügliche Umsetzungsverordnung unlängst kundgemacht (EIAbgG-UmsetzungsV, BGBI II vom 19.02.2021).
Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu letzte Woche auch einen Erlass veröffentlicht, der die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und verbrauchten Strom ausführlich erläutert. Diesen Erlass finden Sie im Anhang vor.
Rückwirkend mit 01.01.2020 ist die Elektrizitätserzeugung mittels Photovoltaikanlagen für den Eigenverbrauch nun auch über 25.000 kWh pro Jahr von der Elektrizitätsabgabe befreit. Diese Befreiung gilt sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen.
Die Elektrizitätsabgabe entfällt somit für selbsterzeugte und -verbrauchte Energie aus Photovoltaikanlagen zur Gänze. Die Befreiung gilt sowohl für Einzelelektrizitätserzeuger als auch für Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder. Nicht relevant für die Befreiung ist der Zeitpunkt der Nutzung, erzeugte Elektrizität kann daher auch gespeichert und erst zu einem späteren Zeitpunkt verbraucht werden.
Laut Verordnung ist die Steuerbefreiung sogar bei zwischenzeitlicher Einspeisung in ein öffentliches Netz und späterer Entnahme und darauffolgendem Verbrauch (solange innerhalb eines Kalenderjahres) möglich. Für die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe ist allerdings die fristgerechte Anzeige an das Finanzamt nach der Umsetzungsverordnung zu beachten (Frist 31. 03. 202l):
Die Aufnahme des Betriebs der Photovoltaikanlage ist grundsätzlich binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg über Finanzonline dem Finanzamt anzuzeigen. Für bereits bestehende Anlagen, für die ab 01.01.2020 eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll, hat dies bis zum 31. 03. 2021 zu erfolgen.
Für die Beantragung der Befreiung werden folgende Daten benötigt:
> Anlagen-Seriennummer der PV Anlage
> Anschlussobjektnummer
> Gesamt Produzierte KW-Stunden 2020
> selbst verbrauchte KW-Stunden 2020
> eingespeiste KW-Stunden 2020
Zusammengefasst:
Alle Unternehmer und Privatpersonen mit einer Photovoltaikanlage, die selbst Strom erzeugen und verbrauchen (mehr als 25.000 kWh pro Jahr), müssen bis spätestens morgen (31.03.) einen Antrag auf Befreiung der Elektrizitätsabgabe an das Finanzamt stellen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch gerne bei der Antragstellung.